Hubarbeitsbühnen
Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 308-008.
Teleskopstapler verbinden Stapler und Kran und verlangen entsprechend eigene Kenntnisse. Wir qualifizieren nach DGUV Grundsatz 308-009 in den Stufen 1, 2a und 2b.
Stufe 1 ist die Grundausbildung für das Führen von Teleskopstaplern. Stufe 2a ergänzt den Einsatz mit Arbeitskorb, Stufe 2b weitere Anbaugeräte und Einsatzarten. Wir stimmen den Umfang auf Ihre Geräte und Einsätze ab.
Nein. Teleskopstapler haben ein anderes Fahr- und Lastverhalten, deshalb ist eine eigene Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-009 vorgesehen.
Ja, sofern eine ausreichend große Fläche und ein geeignetes Gerät zur Verfügung stehen. Wir stimmen den Ablauf vorher mit der Bauleitung ab.
Qualifizierung gemäß DGUV Grundsatz 308-008.
Ausbildung von Kranführern und Anschlägern.
Koordination der Sicherheit auf Baustellen.